Evangelischer Arbeitskreis Sachsen-Anhalt

Satzung

für den Evangelischen Arbeitskreis

der Christlich Demokratischen Union Sachsen-Anhalt *

 - in der Fassung vom 2. März 2024 -

 § 1

 Aufgabe

 (1) Der Evangelische Arbeitskreis der Christlich Demokratischen Union Sachsen-Anhalts hat die Aufgabe, evangelische Christen für die politische Mitarbeit in der CDU zu gewinnen und ihnen zu helfen, ihre politischen Aufgaben und Dienste innerhalb der Union im Bewusstsein ihrer besonderen evangelischen Verantwortung wahrzunehmen und dadurch die Union ideell und personelle zu stärken.

 (2) Der Evangelische Arbeitskreis fragt in besonderer Weise nach christlich-ethischen Grundlagen für CDU-Politik aus protestantischer Sicht.

 (3) Der Arbeitskreis ist bemüht, die Verbindung vornehmlich zu den evangelischen Kirchen und Freikirchen weiter auszubauen und die Zusammenarbeit der Christen aller Konfessionen intensiver zu gestalten.

 (4) Der Evangelische Arbeitskreis hat die Aufgabe, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Partei und den Konfessionen im Sinne der Ökumene zu fördern.

 (5) Der Arbeitskreis weiß sich in dieser Zielsetzung mit allen Evangelischen Arbeitskreisen, insbesondere mit dem Bundesarbeitskreis der CDU/CSU, verbunden.

 § 2

 Organisation

(1) Der Evangelische Arbeitskreis der CDU Sachsen-Anhalts vertritt alle evangelischen Mitglieder der CDU Sachsen-Anhalts. Er ist eine Vereinigung im Sinne des Statuts der CDU.

(2) Der Evangelische Arbeitskreis der CDU Sachsen-Anhalts gliedert sich entsprechend der Gliederung der CDU in Sachsen-Anhalt in

 a) den Landesarbeitskreis

B) Arbeitskreise auf Kreisebene.

 § 3

 Mitgliedschaft

 (1) Ordentliche Mitgliedschaft

 Ordentliches Mitglied des EAK der CDU Sachsen-Anhalt ist jede Person, die der CDU Sachsen-Anhalt angehört und evangelischen Bekenntnisses ist. Zum evangelischen Bekenntnis zählen alle Glieder der evangelischen Landeskirchen in Deutschland sowie der in der "Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen" (ACK) versammelten bzw. mit ihr verbundenen protestantischen Kirchen und Gemeinschaften.

 (2) Beratende Mitgliedschaft

 Jeder, der sich mit den in der Präambel niedergelegten Zielen und Grundsätzen des EAK der CDU Sachsen-Anhalt identifiziert und keiner anderen Partei oder mit der CDU/CSU konkurrierenden Gruppierung angehört, kann als beratendes Mitglied (ohne Wahlrecht) mitarbeiten.

 (3) Gäste

 Anderweitig konfessionell gebundene CDU-Mitglieder und auch Nichtmitglieder können als Gäste im Evangelischen Arbeitskreis mitarbeiten.

 (4) Aufnahme von Mitgliedern

 Über die Aufnahme von Mitgliedern nach Punkt 3.2 befindet der jeweils zuständige Evangelische Arbeitskreis auf Kreisebene. In Ermangelung eines solchen entscheidet der Landesvorstand.

 § 4

 Organe des Landesarbeitskreises

 (1) Organe des Landesarbeitskreises sind der Landesvorstand und die Landesdelegiertenversammlung.

 (2) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn er mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist. Ein elektronischer Versand ist möglich.

 (3) Alle Beschlüsse beider Gremien werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 § 5

 Landesdelegiertenversammlung

 (1) Die Landesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ des Arbeitskreises. Sie tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und wird durch den Landesvorstand einberufen.

 (2) Der Landesvorstand muss die Landesdelegiertenversammlung innerhalb eines Monats einberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es schriftlich verlangt.

 (3) Die Landesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens zwei Wochen vorher durch Ladung im Rundbrief des EAK unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist. Ein elektronischer Versand ist möglich. Ausreichend ist hier die Übermittlung an die zuletzt dem EAK Sachsen-Anhalt mitgeteilte diesbezügliche E-Mailadresse. Bei Einstellung des Rundbriefes ist eine Veröffentlichung der Einladung im Magazin der CDU Sachsen-Anhalt, der Landeslupe, oder deren Nachfolgeblatt möglich.

 (4) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(5) Die Landesdelegiertenversammlung besteht aus dem Landesvorstand und den zu wählenden Delegierten auf Kreisebene.

 (6) Jeder Arbeitskreis auf Kreisebene wählt auf je 10 angefangene Mitglieder einen Delegierten.

 (Die Anzahl der Delegierten wird nach der sich entwickelnden Mitgliederzahl vom Landesvorstand festgelegt.)

 § 6

 Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung

 (1) Die Landesdelegiertenversammlung beschließt die Satzung des Evangelischen Arbeitskreises der CDU Sachsen-Anhalts und die Grundsätze seiner Arbeit.

 (2) Die Landesdelegiertenversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Landesvorstand. Die Amtszeit des Landesvorstandes dauert zwei Jahre.

§ 7

 Landesvorstand

 (1) Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, einem Schriftführer und bis zu 8 weiteren Mitgliedern. Es können Ehrenvorsitzende gewählt werden.

 (2) Der Landesvorstand kann ständige Gäste einladen.

 (3) Außerdem gehören dem Landesvorstand die Mitglieder des Bundesvorstandes des Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU an, soweit sie aus Sachsen-Anhalt kommen.

 (4) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte und ist der Landesdelegiertenversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

 § 8

 Mitgliederbeiträge

 Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben.

 § 9

 Besondere Festlegungen

 (1) Als Delegierter bzw. Ersatzdelegierter für die Bundesdelegiertenkonferenz kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU und evangelisch ist. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 (2) Die Vorsitzenden der Arbeitskreise müssen Mitglieder der CDU sein.

 § 10

 Schlussbestimmungen

 (1) Solange der Landesvorstand nichts anderes beschließt, wird statt der Delegiertenversammlung eine Vollversammlung einberufen.

 (2) Soweit Organisationsfragen in dieser Satzung nicht geregelt werden, finden Satzung und Geschäftsordnung der CDU in Sachsen-Anhalt Anwendung.

  

Satzung verabschiedet Magdeburg, 24. April 1992

zuletzt geändert Wendgräben, 6. Januar 2007

Magdeburg, 9. April 2017

Magdeburg 2. März 2024

 

[1] Werden in dieser Satzung vorgesehene Ämter von Frauen wahrgenommen, führen sie die Amtsbezeichnung in weiblicher Sprachform.